Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14.12.2016 (VIII ZR 232/15) die Zulässigkeit einer Eigenbedarfskündigung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestätigt. Weiterhin hat er in Abänderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die unterlassene Anbietung einer freien Zweiraumwohnung im selben Objekt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.

Sofern der WEG-Verwalter das Konto der WEG nicht auf deren Namen, sondern als Treuhandkonto führt, verstößt er damit ggf. gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung. So greift in diesem Fall evtl. auch der anerkannte Grundsatz: "Gegenüber fälligen Hausgeldforderungen darf der Wohnungseigentümer nicht aufrechnen und auch kein Zurückbe-haltungsrecht geltend machen" nicht.

"Mit Urteil vom 28.01.15 zum gerichtlichen Aktenzeichen 318 S 118/14 hat das Landgericht Hamburg einem Wohnungs-eigentümer ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Hausgeldzahlungen zugebilligt, da der Verwalter bei der Kontoführung gegen die gesetzliche Vermögenstrennungspflicht verstoßen hatte.

Können Wohnungs-/Hauseigentümer Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen? Diese Frage stellt sich vor allem für Besitzer vermieteter Eigentumswohnungen immer wieder. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Frage bereits mehrfach bejaht (VIII ZR 49/07 und VIII 27/07). Das oft eingeforderte Leistungsprinzip ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Es gibt allerdings eine Ausnahmen: z.B. muss die Abrechnungen der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der Heizkostenverordnung erfolgen - siehe dazu Urteil BGH VIII ZR 156/11.

   

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18. April 2024

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